AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma bak-tec-Industries GmbH, Mainhausen-Zellhausen

Stand 01. März 2016

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere AGB gelten für alle Angebote, Liefer-, Montage- und Reparaturaufträge einschließlich Beratungen und Zusatzleistungen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Angebote von bak-tec-Industries GmbH, Mainhausen-Zellhausen sind grundsätzlich freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt bis Angebotsannahme vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird eine vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist geleistet kann der Auftragnehmer vom Auftrag zurücktreten und dem Auftraggeber/Käufer eine Pauschale für Bearbeitungsgebühr und Schadensersatz in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes in Rechnung stellen. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich diese Vereinbarung an.
(3) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen, Abweichungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(4) Melden wir Aufträge zur Kreditversicherung an und sollte der Auftrag vom Versicherer nicht angenommen werden, so haben wir das Recht trotz einer vorherigen Auftragsbestätigung vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde irgendwelche Rechte und Schadensersatz geltend machen kann. Dieses Recht haben wir auch dann, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Unser Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde Vorkasse leistet.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit dem Angebot und der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich und ohne zusätzliche Aufforderung zurückzugeben bzw. auf Kosten des Angebotsempfängers zurückzusenden.



§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager der Firma bak-tec-Industries GmbH ausschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Ladehölzer, Spanngurte, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden gesondert berechnet. Sie werden dem Kunden wieder gutgeschrieben, soweit er sie innerhalb von 4 Wochen unbeschädigt und frachtfrei an uns zurückgibt. Bei Lieferung mit der Spedition ist eine Austauschpalette bereitzuhalten. Sollte der Käufer keine Palette zum Tausch haben, berechnen wir eine Gebühr von 25,00 Euro je Palette.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat bei Übergabe in bar oder, falls dies vorher schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto der Firma bak-tec-Industries GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(4) Sofern der Kauf nicht fristgemäß bezahlt wird, sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. vom Käufer zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Angemessene Preisänderungen gegenüber Angeboten wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
 
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 6 Liefertermin, -fristen, -verzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der Zeitpunkt der Abholung setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Lieferverzug tritt nicht ein, wenn in unserem Betrieb oder einem für uns arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände, Streik, Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Bei Vorliegen der genannten Verursachungsfälle werden die Lieferzeiten entsprechend der Dauer dieser Gründe verlängert. Wird eine Verlängerung der Lieferzeit für den Besteller unzumutbar und sind in diesem Zusammenhang Teillieferungen für den Besteller ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Fall schriftlich zu erklären.
(3) Im Fall des Lieferverzuges hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich der Ersatz des Verzugsschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5% des Wertes der betroffenen (Teil-) Lieferungen. Bei Lieferungsüberschreitungen um bis zu einer Woche sind Schadensersatzansprüche auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wir haften ferner nicht, wenn die Lieferzeitverzögerung auf Umständen beruht, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (z.B. Stau, technische Defekte, Zollprobleme, Verkehrsunfälle, unsachgemäße Sicherung der Ladung usw.). Für den Fall, dass Dritte als Verursacher der Lieferzeitverzögerung in Anspruch genommen werden können, treten wir schon jetzt etwaige Ansprüche gegen diese Dritten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
(4) Nimmt der Kunde die ihm übersandten oder angebotenen Liefergegenstände nicht an bzw. gibt ihm übersandte Planungsunterlagen nicht zur Ausführung frei oder gibt er uns keine Gelegenheit zur Ausführung unserer Arbeiten, so können wir nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind bauseitig herzustellende Einrichtungen und Anschlüsse bei Lieferung nicht fertig gestellt oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften ausdrücklich nicht für Folgeschäden bei einer verzögerten oder unvollständigen Lieferung oder Inbetriebnahme. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(7) Bei der Überholung von Maschinen kann es vorkommen, dass verschiedene Ersatzteile verspätet bei uns eintreffen. Aus diesem Grund kann es zu einer zeitlichen Verzögerung gegenüber dem vorgesehenen Liefertermin kommen.
 
§ 7 Lieferung und Abladen
(1) Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Standort. Ist die Lieferung durch bak-tec-Industries GmbH, Mainhausen-Zellhausen vereinbart, erfolgt diese frei Bordsteinkante, bei Lieferung auf Inseln frei Hafen/Festland.
(2) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.
(3) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
(4) Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung. Insbesondere auch die Art des Lieferfahrzeuges. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.
(5) Bei Selbstabholung trägt der Kunde die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Kunden, den Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten.
(6) Wegen bei der Anlieferung offensichtlicher Schäden (auch Transportschäden) stehen dem Kunden Ansprüche gegen uns nur dann zu, wenn die Schäden auf dem Empfangsschein unter genauer Art- und Positionsangaben, Stückzahl und Abmessungen aufgeführt sind und Bilder des Schadens vorgelegt werden.
 
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang bei Mitteilung der Versandbereitschaft.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu sichern und zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nicht berechtigt. Erfolgt dennoch eine Weiterveräußerung mit unserer schriftlichen Zustimmung gelten als Vereinbart: Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt, soweit schriftlich vereinbart, stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren bei neuen Gütern in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von uns gelieferten Ware. Soweit es sich um den Verkauf gebrauchter Güter handelt, wird die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 11 Montage, Reparaturarbeiten

(1) Für Montage und Reparaturarbeiten gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts. Wird die Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Ware vereinbart, so gelten unsere Montagebedingungen als vereinbart.
(2) Alle Montage und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei notwendige und zweckmäßige Abweichungen vom Auftrag vorbehalten bleiben. Zur Beauftragung von Spezialwerkstätten sind wir berechtigt. Maschinen und Aggregate werden mit im Lieferzeitpunkt geforderten und Vereinbarten Schutzvorrichtungen versehen, elektrotechnisches Material entspricht den im Lieferzeitpunkt geltenden VDE-Bestimmungen.
(3) Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
(4) Der Besteller hat die für Installation und Inbetriebnahme erforderlichen Vorkehrungen und Voraussetzungen zu erfüllen und einen sicheren und ausreichenden Zugang zum Aufstellungsort auch währen des Aufbaus und der Inbetriebnahme ununterbrochen sicherzustellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt steht und ein Anspruch auf Schadensersatz für unsere Mehraufwendungen zu. Der Kunde auf seine Kosten die Arbeitsstelle zugunsten unseres Personals und Dritter abzusichern. Nebenarbeiten, wie etwa Schaffung von Einbringöffnungen Maurer-, Installations-, und Elektroarbeiten (z.B. Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Abluft) sind vom Kunden bauseitig auf seine Kosten vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Mehraufwendungen von uns werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine bodenebene Einbringung der Maschinen und Geräte sichergestellt ist.
(5) Uns steht wegen unserer Forderung aus Reparaturaufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
 
§ 12 Garantie und Gewährleistung
(1) Eine vom Verkäufer ausgesprochene Garantie oder Gewährleistung auf eine Kaufsache ist individuell festgelegt und hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
(2) Innerhalb dieser Zeit beseitigen wir alle Mängel unentgeltlich, soweit sie auf Material- oder Fertigungsfehler beruhen.
(3) Die Garantie oder Gewährleistung beginnt mit dem Tag des Verkaufs (Rechnungsdatum) und gilt nur in Verbindung mit der Rechnung bzw. Warenbegleitschein.
(4) Die Garantie oder Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Käufers oder nicht fachkundiger Dritter sowie bei unsachgemäßer Behandlung (z.B. Schlag, Fall, Wasser, Feuer, höhere Gewalt etc.), unsachgemäßer Bedienung der gelieferten Maschine oder Anlage. Bei diesen Fällen erfolgt eine Berechnung der Reparatur.

§ 13Gelangensbestätigung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat muss sowohl das Gelangen als auch der Zeitpunkt des Gelangens des Gegenstandes schriftlich und elektronisch bestätigt werden. Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung. Die Mehrwertsteuer wird als separate Position „Kaution“ in der Rechnung ausgewiesen und berechnet. Sobald die Gelangensbestätigung vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bei uns eintrifft, erfolgt die Rückerstattung dieser Kaution.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
(2) Erfüllungsort ist 63533 Mainhausen-Zellhausen/Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dieburg bzw. Landgericht Darmstadt.
(3) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktrechtlichen Ansprüchen wird Dieburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Dieburg gilt ebenfalls als Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt bzw. bedürfen der schriftlichen Vertragsergänzung. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

bak-tec-Industries GmbH
Industriestr.6
D-63533 Mainhausen-Zellhausen, Germany
Tel.: +49 (0)6073-890906 – 0
Fax.: +49 (0)6073-890906-79
Email: info@bak-tec-industries.de
Homepage: www.bak-tec-industries.de

 

Zuletzt angesehen